Welche Gefahrstoffe muss ich im Batteriepasse melden?
Stoffe aus Anlage I gehören in den Pass
Die gefährlichen Stoffe, die in dem Batterieproduktpass gemeldet werden müssen, sind die Stoffe, für die eine Beschränkung gemäß Artikel 6 und Anlage I der Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterieverordnung) gilt — insofern diese Stoffe tatsächlich in der Batterie vorhanden sind. Anlage I enthält das Verzeichnis der Stoffe, für die die Batterieverordnung Grenzen für die Verwendung in Batterien setzt, wie Cadmium und Quecksilber. Wenn eine Batterie einen dieser Stoffe enthält, gehört diese Information in den Datensatz, der über den Pass bereitgestellt wird. Es geht also nicht um eine freie Aufzählung von allem, was chemisch in einer Batterie enthalten ist, sondern um die Stoffe, die der Gesetzgeber speziell als Schwerpunkt benannt hat.
Nicht jeder Stoff, aber jede Batterie im Geltungsbereich
Diese Meldepflicht gilt für die Batteriekategorien, für die der digitale Produktpass verpflichtend wird: EV-Batterien, Batterien für leichte Fahrzeuge (E-Bikes, Roller) und Industriebatterien über 2 kWh. Für diese Batterien gilt, dass die Stoffe aus Anlage I gemeldet werden, sobald sie vorhanden sind — nicht, weil sie per Definition verboten sind, sondern weil die Verordnung Transparenz darüber will, wo diese Stoffe noch vorkommen. Was hier nicht darunter fällt: eine vollständige Materialanalyse der Batterie oder eine Aufzählung aller chemischen Verbindungen. Auch Stoffe, die nicht in Anlage I aufgeführt sind, aber aus anderen Gründen für Recycling oder Sicherheit relevant sind, fallen unter andere Teile des Datensatzes aus Anlage XIII — nicht unter diese spezifische Meldepflicht für gefährliche Stoffe. Es ist also eine begrenzte Liste, keine allgemeine chemische Erklärung.
Ab 18. Februar 2027, zusammen mit dem Pass selbst
Der digitale Produktpass — und damit auch die Meldung dieser Stoffe in diesem Pass — wird ab 18. Februar 2027 verpflichtend. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht keine Verpflichtung, diese Daten über einen Pass bereitzustellen. Das bedeutet nicht automatisch, dass die zugrunde liegenden Stoffbeschränkungen aus Artikel 6 und Anlage I selbst auch erst ab diesem Zeitpunkt gelten: Diese Beschränkungen beim Inverkehrbringen von Batterien mit bestimmten Stoffen können einen eigenen Anwendungszeitpunkt haben, unabhängig von der Passpflicht. Für die Meldepflicht im Pass spezifisch gilt: Sie läuft ab dem Zeitpunkt an, ab dem der Pass verpflichtend ist, also ab 18. Februar 2027. Für die genauen Geltungsdaten der Stoffbeschränkungen selbst ist der offizielle Text der Verordnung die maßgebliche Quelle.
So packst du das in der Praxis an
Für wen jetzt eine Batterie importiert oder zusammensetzt und bald einen Pass braucht, ist der erste Schritt, Zusammensetzungsdaten beim Hersteller der Zellen oder der Batterie anzufordern. Ohne diese Daten lässt sich nicht feststellen, ob und in welcher Menge ein Stoff aus Anlage I vorhanden ist. Der zweite Schritt ist, diese Daten neben die Liste aus Anlage I zu legen, um zu bestimmen, welche Stoffe für die spezifische Batterie relevant sind — das unterscheidet sich je nach Zellchemie und Anwendung. Der dritte Schritt ist, diese Informationen als Teil der Datei festzuhalten, die für die Zusammenstellung des Passes eingereicht wird, zusammen mit den anderen erforderlichen Daten aus Anlage XIII wie Herkunft, Kapazität und Recyclingdaten. Praktisch ist es sinnvoll, diese Daten nicht erst kurz vor 2027 zu sammeln: Lieferanten außerhalb der EU reagieren nicht immer schnell auf eine Anfrage um Stofinformationen, und ohne diese Daten kann ein Pass nicht vollständig zusammengestellt werden.
Die Grundlage: Artikel 6, Anlage I und Anlage XIII
Diese Meldepflicht ergibt sich aus der Kombination von zwei Teilen der Batterieverordnung. Artikel 6 und Anlage I legen fest, welche Stoffe Beschränkungen bei der Verwendung in Batterien unterliegen. Anlage XIII bestimmt, welche Daten in den Batteriepass aufgenommen werden müssen, und darin ist das Vorhandensein von Stoffen aus Anlage I einer der erforderlichen Datenpunkte. Für die vollständige Liste der Stoffe, die genauen Schwellenwerte und mögliche Ausnahmen pro Batterietyp ist der offizielle Text der Verordnung (EU) 2023/1542 der Ort, um nachzuschlagen — dieser enthält die präzisen Formulierungen, die hier maßgeblich sind.
Wer jetzt schon mit Batterien arbeitet, die später einen Pass benötigen, sollte am besten bei dem Hersteller oder Zelllieferanten eine Stoffübersicht anfordern und diese Übersicht neben Anlage I der Verordnung legen, um zu sehen, welche Stoffe gemeldet werden müssen. Diese Informationen können dann schon Teil der Datei werden, die später erforderlich ist, um den Pass zusammenzustellen.
Worauf dies basiert
- Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 6 und Anlage I (Beschränkungen für Stoffe)
- Verordnung (EU) 2023/1542, Anlage XIII (Daten im Batteriepaspoport)
Die Verordnung selbst steht auf EUR-Lex. Wir verweisen pro Aussage; Sie müssen uns nicht glauben.
Was Sie konkret tun müssen
Was von Ihnen erwartet wird
Festlegung, welche gefährlichen Stoffe in der Batterie enthalten sind
Das Batteriepass enthält Daten über die Stoffe, die unter die Beschränkungen von Artikel 6 und Anlage I der Verordnung (EU) 2023/1542 fallen. Es handelt sich hierbei nicht um eine vollständige chemische Analyse der Batterie, sondern um die Stoffe, für die die Verordnung einen Grenzwert oder ein Verbot festlegt — Quecksilber, Kadmium und Blei sind die bekanntesten Beispiele, mit dem Zusatz, dass Anlage I genauer festlegt, für welchen Batterietyp und welche Anwendung ein Grenzwert gilt. Für ein Unternehmen mit 10 bis 100 Mitarbeitern bedeutet dies in der Praxis, dass eine Liste der geregelten Stoffe, die in dem gelieferten Batterietyp vorkommen, mit der entsprechenden Konzentration oder einer Erklärung, dass der Stoff nicht über dem Schwellwert vorhanden ist, vorliegen muss. Diese Daten stammen in der Regel vom Zellenhersteller oder dem Lieferanten weiter oben in der Kette; wer importiert oder montiert, ist für diese Informationen davon abhängig, was weitergegeben wird.
Die Informationen eindeutig mit dem Batteriemodell verknüpfen
Anlage XIII der Verordnung beschreibt, welche Daten im Passoport enthalten sein müssen, und die Informationen über gefährliche Stoffe müssen darin auf das spezifische Batteriemodell oder den spezifischen Chargé zurückführbar sein. Das bedeutet, dass eine allgemeine Erklärung des Herstellers ("unsere Batterien enthalten kein Kadmium") nicht ohne weiteres ausreicht, wenn diese Erklärung nicht mit dem Modell verknüpft ist, das tatsächlich im Passoport beschrieben wird. Bei einem Sortiment mit mehreren Batterietypen — was bei Importeuren von E-Bikes und Rollern eher die Regel als die Ausnahme ist — wird dies schnell unübersichtlich, wenn sich die Dokumentation je Lieferant in Form und Detailebene unterscheidet.
Unterscheidung zwischen Stoffinformation und Materialzusammensetzung
Die Daten über gefährliche Stoffe stehen getrennt von der breiteren Frage, welche Materialien sich in der Batterie befinden. Letzteres ist eine separate Verpflichtung mit einem eigenen Detailebene; wer sich fragt welche Angaben über die Materialien in einer Batterie muss ich genau machen stellt fest, dass der Umfang dort breiter ist als nur die geregelten Stoffe. Für den Passoport ist es praktisch, diese beiden Kategorien getrennt zu dokumentieren, auch wenn sie oft aus der gleichen technischen Quelle beim Hersteller stammen.
Aktualisierung bei Änderung der Zusammensetzung
Ein Zellenhersteller, der seine Zusammensetzung ändert — beispielsweise eine andere Legierung oder ein überarbeitetes Zelldesign — ändert damit möglicherweise auch die Anwesenheit oder Konzentration von geregelten Stoffen. Dies berührt die Frage wie oft muss ich die Daten im Batteriepass aktualisieren; für Stoffinformationen gilt in der Praxis, dass eine Änderung an der Quelle so schnell wie möglich in den Passoport einfließen muss, da diese Information direkt die Einhaltung der Beschränkungen selbst betrifft und nicht nur die Informationsvermittlung.
Wo es in der Praxis schiefgeht
Ein Importeur von E-Bike-Akkus erhält vom asiatischen Zellenhersteller ein allgemeines Konformitätszertifikat, das besagt, dass "alle EU-Beschränkungen eingehalten werden", ohne Konzentrationen oder Stoffnamen zu nennen. Dieses Dokument ist nicht in die spezifischen Felder übersetzbar, die Anlage XIII verlangt, und der Importeur steht dann mit einem Passoport da, der an diesem Punkt faktisch leer bleibt.
Bei einem Sortimentswechsel wird eine neue Akkuzelle bei einem anderen Lieferanten eingekauft, aber die bestehende Passoport-Vorlage des vorherigen Modells wird wiederverwendet, ohne die Stoffdaten erneut zu überprüfen. Die beiden Zelltypen unterscheiden sich in der Zusammensetzung, aber das wird nicht bemerkt, weil niemand den Vergleich zieht.
Ein Handelsbetrieb erhält vom Hersteller separate Sicherheitsdatenblätter (SDB) geliefert und geht davon aus, dass diese als Grundlage für den Passoport ausreichend sind. Ein SDB ist für einen anderen Zweck erstellt — chemische Sicherheit bei der Handhabung — und erfüllt nicht automatisch die spezifische Meldepflicht nach Artikel 6 und Anlage I; was in einem SDB über Gefahreneigenschaften steht, überlappt sich mit, deckt aber nicht die gleiche Frage wie welche Sicherheitsinformationen müssen im Batteriepass enthalten sein.
Bei einem Maschinenbauer, der Industriebatteriepakete über 2 kWh aus eingekauften Modulen zusammensetzt, werden die Stoffinformationen jedes Moduls einzeln erfasst, aber niemand überprüft, ob das zusammengesetzte Paket als Ganzes noch immer mit den Angaben für das Endprodukt übereinstimmt. Die Summe korrekter Teile liefert dann nicht automatisch einen korrekten Batteriepass auf Paketebene.
Ein Lieferant sendet eine Aktualisierung der Stoffdaten per E-Mail an einen einzelnen Mitarbeiter, der in den Urlaub geht, bevor die Änderung im Batteriepass umgesetzt wurde. Ohne feste Empfängsstelle für solche Dokumentation besteht die reelle Chance, dass eine Änderung in der Zelle nicht rechtzeitig zu den veröffentlichten Daten gelangt.
Was Sie dokumentieren können
- Eine Dokumentationsübersicht pro Batteriemodell mit der Quelle der Stoffinformationen: Name des Lieferanten, Dokumentdatum und welche Stoffe mit welcher Konzentration angegeben sind.
- Eine feste Vorlagenfrage gegenüber jedem neuen Lieferanten zu Beginn der Zusammenarbeit: eine explizite Anfrage zu den Konzentrationen der in Anlage I genannten Stoffe, nicht nur eine allgemeine Konformitätserklärung.
- Eine interne Checkliste, die bei jeder Sortimentsänderung oder einem Lieferantenwechsel erzwingt, dass die Stoffdaten erneut angefordert und mit dem vorherigen Modell verglichen werden, anstatt den bestehenden Batteriepass zu kopieren.
- Ein bestimmter Empfangspunkt (Funktion, keine Person) für Aktualisierungen von Lieferanten zu Zusammensetzungsänderungen, damit eine Änderung nicht bei einem Mitarbeiter hängen bleibt.
- Eine festgelegte Verknüpfung zwischen den Stoffdaten und dem spezifischen Batteriemodell oder der Charge, so dass bei einer Kontrolle klar ist, welches Dokument zu welchem Produkt gehört — dies schließt an die breitere Frage an welche Daten müssen im Batteriepass enthalten sein.
- Bei zusammengesetzten Paketen: eine Übersicht auf Paketebene, die die Stoffdaten der einzelnen Module addiert oder zusammenfasst, so dass die Konsistenz zwischen Komponente und Endprodukt überprüfbar ist.
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Geschrieben mit KI auf Grundlage der obigen Quellen, überprüft durch eine Person am 2026-08-22. Stimmt etwas nicht? Teilen Sie es mit — Korrektionen haben Vorrang.